Wegen Verdachts auf Straftaten Telefon überwacht

Auf Antrag der Ermittlungsbehörden ordnete ein Amtsrichter an, das Telefon eines Ehepaars zu überwachen und seine Gespräche aufzuzeichnen: Es bestand der Verdacht, dass das Paar mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, Schmuggel von Zigaretten und anderen Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ziemlich viel Geld verdient hatte. Gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, ging das Hauptzollamt später noch einen Schritt weiter und ordnete an, das Vermögen der beiden teilweise sicherzustellen. So wollte die Behörde erreichen, dass sie dem Paar auf alle Fälle Einfuhrabgaben für die 'Waren' abnehmen konnte.

Der Bundesfinanzhof erklärte diese Maßnahme jedoch für unzulässig (VII B 265/00). Nur die Strafverfolgungsbehörden dürften in bestimmten Strafverfahren Telefone überwachen. Für Steuerbehörden gelte diese Ermächtigung nicht. Das Hauptzollamt habe rein gar nichts mit dem Strafverfahren zu schaffen. Aufzeichnungen, die bei der Überwachung eines Telefons für strafrechtliche Ermittlungen entstünden, dürften nicht im Besteuerungsverfahren verwertet werden. Für diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gebe es keine Rechtsgrundlage. Selbst wenn bereits eine staatliche Stelle über ein Telefonat (oder auch mehrere Gespräche) Bescheid wisse, sei damit nicht gegenüber allen Behörden das Fernmeldegeheimnis aufgehoben.


Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2001 - VII B 265/00
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