Bei einer bestellten Einbauküche waren "hochglänzend weiße Fronten" vereinbart worden. Nachdem die Küche eingebaut war, bemerkte der Käufer an mehreren Stellen kreisartige, wellige Schattierungen an der Vorderseite seiner neuen Küchenschränke. Daraufhin verlangte er sein Geld gegen den Ausbau und Rückgabe der Küche zurück.
Die Richter attestierten dem unzufriedenen Kunden zwar, dass die Küche einen unbehebbaren Fehler aufweise, da auch ein zweimaliger Austausch der Fronten zu keiner Änderung geführt habe. Ein Gutachten hatte jedoch zugleich ergeben, dass die bemängelten Unregelmäßigkeiten selbst von einem "geübten" Betrachter erst aus einem Abstand von 2 m bis 3 m und frontaler Bestrahlung mit einem 500 Watt Halogenstrahler überhaupt gesehen werden konnten.
Daher liege hier nur eine geringfügige und damit unerhebliche ästhetische Beeinträchtigung vor. Ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag scheide daher aus. Da der Käufer hilfsweise auch eine Herabsetzung des Kaufpreises gefordert hatte, billigte ihm das Gericht wegen des Mangels eine Reduzierung des Kaufpreises um 5 % zu. Der Käufer hatte 50 % gefordert.
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