Freizeitkicker auf Bolzplätzen sind in der Regel über ihre Unfallversicherung versichert. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilte die Unfallversicherung eines Fußballspielers, der auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8.500 Euro zu zahlen. Solche Entschädigungsleistungen werden neben den Behandlungskosten, die die Krankenversicherung trägt, den Betroffenen gewährt. Auf die Entscheidung vom 15. August 2007 (AZ: 20 U 05/07) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Der Kläger spielte mit seinem fünfjährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball ist er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hatte eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben ist.
Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Kläger könne die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen "Unfall" unfreiwillig verletzt habe. Ein "Unfall" sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Dies liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem so genannten "Bolzplatz" stattgefunden hat.
Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Die Versicherung könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach "Vorschäden" eine bei ihm gegebene Fettleibigkeit nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handelt.
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