Der Kläger, Leiter eines Seminars für Hundeerziehung, wollte Elektroreizgeräte bei seiner Hundesausbildung verwenden. Mit solchen Geräte kann man Hunden mittels eines Senders im Halsband unterschiedlich starke Stromreize zufügen. Der beklagte Landkreis hielt das jedoch mit Verweis auf das Tierschutzgesetz für grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen und mit einem Sachkundenachweis zulässig.
Gegen diese Entscheidung wollte der Hundeausbilder klagen. Nur die beiden obersten Stufen der von ihm benutzten Geräte seien schmerzhaft und bei sachgerechter Handhabung würden den Hunden keine erheblichen Leiden zugefügt, so seine Begründung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich wie das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht auf die Seite des Tierschutzes. Die Richter betonten, dass das Tierschutzgesetz die Verwendung von Elektroreizgeräten bei der Dressur von Tieren generell verbietet. Dabei sei es unerheblich, wie die Geräte im Einzelfall gehandhabt werden – sind diese grundsätzlich dafür geeignet, erhebliche Schmerzen zu verursachen, dürfen sie nicht verwendet werden.
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