Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Klage des "Käufers" statt, obwohl die getroffene Vereinbarung keine Quittung als Beweis für die tatsächliche Zahlung dieses Geldbetrages darstellte. Das Gericht maß der Formulierung "gezahlte 8.000 EUR" eine gewisse Indizwirkung dahingehend bei, dass der Betrag tatsächlich geflossen war. Zudem erschien es wahrscheinlicher, dass sich der Mieter das Fehlen einer Quittung zunutze machen wollte, als dass der "Käufer" eine Klage auf Rückzahlung eines Geldbetrages, den er zudem nachweislich zeitnah zu der Vereinbarung von seinem Konto abgehoben hatte, erhebt, den er nie gezahlt hat. Obwohl er nicht im Besitz einer aussagekräftigen Quittung war, wurde dem verhinderten Käufer der eingeklagte Betrag schließlich zugesprochen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 20.11.2007
11 U 122/07
Pressemitteilung des OLG Brandenburg
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