Die Frau konnte nicht hinreichend darlegen, dass sie durch den Kredit krass finanziell überfordert war und die beklagte Bank hiervon Kenntnis hatte. Von der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft hätte nur dann ausgegangen werden können, wenn das Geldinstitut die Frau unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben hätte. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, weil die Frau über wertvollen Grundbesitz verfügte. Es lag daher in ihrem Risikobereich, ihr Vermögen ihrem Sohn zur Sanierung von dessen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Urteil des OLG Bamberg vom 08.08.2006
6 U 8/06
Pressemitteilung des OLG Bamberg
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