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Wadenkrampf auf der Überholspur

Ein Wadenkrampf oder eine ähnliche Beeinträchtigung darf den betroffenen Autofahrer nicht dazu verleiten, auf der Überholspur der Autobahn stehenzubleiben.

Vielmehr muß er sein Fahrzeug aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich heraussteuern, entschied das Amtsgericht Hildesheim in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlichten Urteil.

Eine Autofahrerin hatte im zugrundeliegenden Fall beim Überholen einen Wadenkrampf bekommen und war mitten auf der Überholspur ausgerollt und stehengeblieben, ohne die Warnblinkanlage einzuschalten. Ein nachfolgendes Auto konnte noch ausweichen, ein zweites prallte auf das Hindernis. Von dessen Fahrer wollte die Frau vor Gericht vollen Schadenersatz einklagen.

Das gelang nicht - im Gegenteil: Das Gericht bürdete ihr eine Mithaftung in Höhe von zwei Drittel des Gesamtschadens auf, weil sie einen "erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß" begangen habe: Sie hätte entweder versuchen müssen, den ausrollenden Wagen über den rechten Fahrstreifen auf die Standspur zu lenken. Zumindest aber hätte sie das Auto links unmittelbar an der Leitplanke zum Stehen bringen müssen, um den nachfolgenden Verkehr so wenig wie möglich zu gefährden, hieß es in dem Urteil. Selbst ein heftiger Wadenkrampf führe nicht dazu, daß ein Autofahrer zu solchen Fahrmanövern nicht mehr in der Lage sei.

Amtsgericht Hildesheim

Urteil vom 12. Februar 1999

Aktenzeichen: 21 C 49/98

Autor: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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