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Die Nachbarn des Zwergeninhabers beantragten die Entfernung des Gegenstandes, da sie sich durch dessen Form und Gestaltung belästigt fühlten.
So hatte der Wohnungseigentümer einen 50 cm großen Gartenzwerg auf das Dach seiner Garage platziert, welcher in einer exhibitionistischer Pose seinen Mantel beidseitig öffnet.
Dadurch seien nach Beschreibung der Nachbarn " männliche Genitalien in nicht erigierendem Zustand" sichtbar.
Da ein Veränderung an der Außenfront ohne Einverständnis des Mieters jedoch nicht erlaubt sei, musste der Gartenzwerg auch unabhängig von seiner Pose weichen.
Auch da der besagte Zwerg eine "völlig neuartige Form eines Ziergegenstandes" darstelle, müsse allein wegen dieser Ungewöhnlichkeit ein Zustimmungsvorbehalt der Nachbarn berücksichtigt werden.
Ob der Zwerg allein aus ästhetischen Gründen zur Verschönerung der Wohnanlage eingesetzt wurde, wurde in dem Gerichtsverfahren jedoch nicht geklärt.
Beschluss vom 30.12.1999 - Az. 19 II 35/99 WEG
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