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An einem Augustabend jagte der Kläger (der Jäger) auf einer Wiese nach Wildschweinen, die er dort vermutete. Zur selben Zeit befand sich die Hundebesitzerin auf einem der Wiese benachbarten Maisfeld, welches zu dem nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof der Frau und ihres Mannes gehört. Es passierte gegen 20.35 Uhr, dass der Jäger den Mischlingshund mit einem Wildschein verwechselte und ihn aus einer Entfernung von ca. 70 m erschoss.
Die Jagdbehörde zog daraufhin den Jagdschein des Klägers - den er seit fünf Jahren besessen hat - ein und setzte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Jahren fest.
Der betroffene Jäger erhob - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - Klage, mit der Begründung, dass er den Hund wegen seiner Farbe und auf Grund der Dämmerung für ein Wildschein gehalten habe. Des Weiteren habe er auf der Wiese Fährten von Schweinen gefunden.
Doch keine Chance! Das Gericht wies die Klage ab, da nicht auszuschließen sei, dass der Jäger weiterhin eine Gefahr für andere ist.
Dem armen Hund nützt das zwar nicht mehr viel - aber wer weiß, wer sonst noch so vor der Zielscheibe des Jägers gelandet wäre....
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2006 – 4 K 758/06.NW -
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