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Der hier aufgegriffene Fall dient als Beispiel für eine zugegebenermaßen einleuchtende Begründung, die Sinnhaftigkeit einer Cannabis-Plantage zu rechtfertigen. So berief sich der Kläger auf das weitreichende Grundrecht der Religionsfreiheit (!).
Er - ein religiöser Anhänger der Rastafaris – übe seine Religion mit Hilfe der betäubenden Wirkung der Marihuana-Pflanzen aus. Nur durch das gemeinsame Konsumieren von Cannabis könne die Religion der Rastafaris ausgeübt und somit göttliche Erleuchtung erlangt werden.
Allein durch den privaten Anbau der Pflanzen könne der beachtliche Bedarf an Cannabis gedeckt werden – was also eine zwingend notwendige Maßnahme sei, um seine Religionsfreiheit überhaupt erst ausüben zu können. Der Kläger berief sich also auf sein Grundrecht (auf göttliche Erleuchtung durch eine eigene Marihuana-Plantage!) und zog vor Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) betrachtete die zwingende Notwendigkeit einer eigenen Cannabis-Plantage jedoch ein wenig anders. So entschied das Gericht im Urteil vom 21.12.2000 (Az: 3 c 20.00) zu Gunsten der Volksgesundheit und gegen die "persönliche Erleuchtung" des Klägers. Der private Anbau von Cannabis ist somit weiterhin illegal und auch für religiöse Zwecke nicht legitim, er fördere den Betäubungsmittelmissbrauch und schade damit der allgemeinen Gesundheit.
Dem Rastafari und seinen Religionsanhängern bleibt nun weiterhin allein der Traum von der eigenen Plantage im Hinterzimmer – über dessen Utopie sie sich im Rausch eines illegal erworbenen Joints austauschen können.
BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 Az: 3 c 20.00
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