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Die entsprechenden Beihilfeanträge sind von der Beihilfestelle des beklagten Landes unter Berufung auf besondere Bestimmungen in der Beihilfeverordnung abgelehnt worden.
Das Arbeitsgericht Essen hatte nach erfolglosem Widerspruch des Klägers der darauf eingereichten Klage stattgegeben, da es durch die Entscheidung der Beihilfestelle einen Eingriff in die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes sah.
Im Rahmen des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertrat das beklagte Land die Auffassung, dass Güter des täglichen Bedarfs grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Außerdem gäbe es eine breite Palette von Alternativverordnungen, die ebenfalls geeignet seien, um Zyklusstörungen zu behandeln.
Dieser Rechtsauffassung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.06.2006, zumal der Kläger nicht die konkrete körperliche Verfassung seiner Töchter dargelegt hatte. Es wurden lediglich "Zyklusstörungen" attestiert, was das beklagte Land zutreffend als "Allerweltsdiagnose" bezeichnet habe
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes vermochte das Landesarbeits-gericht ebenfalls nicht zu erkennen, so dass die Klage abzuweisen war.
Gegen das Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2006 - 8 (6) Sa 209/06 -
Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.11.2005 – 3 Ca 2602/05 -
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