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Sozialhilfe für Pornofilm, Pornomagazin und Kondome

Ein Sozialhilfeempfänger beantragte so genannte "einmalige Leistungen" der Sozialhilfe für vier Bordellbesuche, Leihgebühren für acht Pornofilme, die Kosten für zwei Pornomagazine und für Kondome. Insoweit bestehe wegen seiner besonderen sexuellen Bedürfnisse ein Sonderbedarf. Die genannten Ausgaben seien erforderlich gewesen, um sein psychisches und seelisches Gleichgewicht wiederherzustellen. Das Sozialamt verweigerte jedoch die Zahlung.

Erwartungsgemäß wies auch das angerufene Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Zur Begründung führte es allerdings aus, es handle sich bei den geltend gemachten Ausgaben um "Regelbedarf". Dieser sei nicht durch "einmalige Leistungen" zu finanzieren, sondern müsse aus dem Regelsatz bestritten werden. Wenn dieser nicht ausreiche, sei der Gesetzgeber gefordert, gegebenenfalls den Regelsatz anzuheben.

Urteil des VG Ansbach vom 05.03.2004, Az. AN 4 K 04.00052

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