Steinschlag durch städtische Rasenmäher
Kommunale Bedienstete mähten die Grünstreifen am Rand einer größeren Durchgangsstraße. Dabei schleuderten sie mit dem Rasenmäher kleine, aber spitze Steine weg - und trafen ein geparktes Auto. Der Autobesitzer forderte für den Lackschaden Entschädigung von der Stadt. Der stünde ihm nur zu, so das Oberlandesgericht Stuttgart, wenn die städtischen Bediensteten unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hätten (4 U 108/02). Natürlich hätten sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass beim Mähen keine Schäden entstünden.
Und dieser Verpflichtung seien sie auch nachgekommen, befanden die Richter: Der benutzte Rasenmäher sei erst seit drei Monaten in Gebrauch, entspreche dem neuesten Stand der Technik und biete (eigentlich) guten Schutz gegen das Hochschleudern von Steinen. Er sei mit einem Grasauffangbehälter ausgestattet. Die seitlich neben den rotierenden Messern angebrachten Schutzbleche reichten sehr weit nach unten und verdeckten die Messer ganz.
Des Weiteren habe einer der städtischen Mitarbeiter vor dem Mähen das Rasenstück nach Gegenständen abgesucht. Man könne nicht verlangen, dass sie die Grünflächen Zentimeter um Zentimeter nach kleinen Steinchen abtasteten. Das wäre ein unzumutbarer Aufwand. Es bleibe selbst bei großer Sorgfalt immer ein gewisses Restrisiko, das die Verkehrsteilnehmer zu tragen hätten. (Etwas höhere Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen stellte im November der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall, siehe gri-Artikel Nr. 45 812.)
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. September 2002 - 4 U 108/02