Rundfunkgebühr fürs Autoradio
Als Rundfunkteilnehmer gilt derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen ist
Ein Autohersteller überließ jährlich mehrere Hundert Fahrzeuge seinen Mitarbeitern (per Leasingvertrag für drei, sechs oder neun Monate), bevor er sie verwertete. In jedem Auto war ein Radio eingebaut. Für das Jahr 1997 schickte der Südwestrundfunk dem Konzern eine gesalzene Rechnung: Rund 39.500 EUR Rundfunkgebühren für 680 Fahrzeuge bzw. Rundfunkempfangsgeräte. Der Autohersteller klagte gegen den Kostenbescheid.
Beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim bekam er eine Abfuhr (2 S 88/01). Das Unternehmen bleibe Eigentümer der Fahrzeuge, wenn es diese den Mitarbeitern zeitlich begrenzt per Leasingverfahren zur Verfügung stelle. Die Fahrzeuge seien auf das Unternehmen zugelassen. Es spiele keine Rolle, dass das Unternehmen als Aktiengesellschaft kein 'Radio höre': In Bezug auf Autoradios gelte derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen sei. Solange das Leasingverhältnis mit den Mitarbeitern dauere, müsse das Unternehmen für die betreffenden Autos Rundfunkgebühren zahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 25. Oktober 2001 - 2 S 88/01