Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte eine (verschuldensunabhängige) Haftung des Ballonhalters nach dem Luftverkehrsgesetz (1 U 114/97). Ballonpiloten würden für das Überfliegen von Tieren in größerer Höhe den die Tierwelt schonenden "Flüsterbrenner" einsetzen. Das reiche aber für eine weiche Landung (je nach den Windverhältnissen) nicht aus. Wegen der Größe des Ballons, insbesondere aber durch das laute und schrille Zischgeräusch, das beim Landeanflug unvermeidlich sei, könnten Tiere in eine außergewöhnliche Panik geraten. Auf der Weide freilaufende Haustiere - Pferd, Rind, Schaf oder Schwein - durchbrächen dann kopflos alle Zäune und Drähte und stürmten davon. Wenn dabei Schaden entstehe, sei dieser zwar auch eine Folge dieser Eigenart der Tiere, überwiegend aber als "spezifische Auswirkung der Gefahren" eines Heißluftballons anzusehen. Dafür hafte der Halter des "Luftfahrzeugs" auch ohne konkretes Fehlverhalten von seiner Seite.
Der Halter des Springpferds muss allerdings für ein Drittel des Schadens selbst aufkommen: Seine Mitverantwortung als Tierhalter ergebe sich - ebenfalls ohne konkretes Verschulden seinerseits - aus der "spezifischen Tiergefahr eines wertvollen Reit- und Springpferdes", zum anderen daraus, dass "Grano" an der Außenwand der Stallung angebunden gewesen sei, wo das Brennergeräusch in der abendlichen Stille für das Pferd besonders intensiv wahrnehmbar sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1998 - 1 U 114/97
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