VW Golf von Garagen-Plattform beschädigt
Für seinen VW Golf TDI, Baujahr 1998, mietete ein Ehepaar einen Stellplatz in einer Tiefgarage. Es handelte sich um einen Doppelstellplatz mit beweglichem Boden. Das Ehepaar hatte die untere Ebene gemietet, der Platz darüber wurde von einem anderen Mieter genutzt. Kurz nachdem die Ehefrau den Golf das erste Mal in die Garage gebracht hatte, schwenkte der zweite Mieter die Rampe nach unten, um sein Auto auf der oberen Etage zu parken. Als sich der Boden senkte, blieb die Dachantenne des VW Golf an der Plattform hängen. Antenne, Autodach und Heckklappe wurden beschädigt. Der Autobesitzer verklagte den Vermieter seines Stellplatzes auf Schadenersatz.
Das Landgericht Trier stellte sich auf seine Seite (1 S 49/01). Nach den Ermittlungen des Sachverständigen sei das Auto völlig korrekt, also so weit vorne wie möglich, geparkt gewesen. Es liege also nicht am Einparken, wenn nun das Dach demoliert sei, sondern am Stellplatz, der für einen VW Golf mit Dachantenne schlicht ungeeignet sei. Damit habe die Ehefrau keineswegs rechnen können, schließlich handle es sich beim VW Golf um ein weit verbreitetes Modell, das serienmäßig mit Dachantenne ausgestattet sei. Der Vermieter hätte die Mieter darauf aufmerksam machen müssen, dass die Dachantenne zu entfernen sei, wenn sie das Auto in der Garage parkten.
Urteil des Landgerichts Trier vom 28. August 2001 - 1 S 49/01