Bahntunnel voll gelaufen

Gemeinde haftet für Autoschaden, wenn sie Gefahrenstelle nicht absichert
In den letzten Oktobertagen 1998 musste eine (mitten in einer Ortschaft gelegene) Bahnunterführung wegen Überflutung gesperrt werden. Kaum war die Straßensperre aufgehoben, kam es erneut zu sintflutartigen Niederschlägen. Und wieder lief der Tunnel voll, etwa einen Meter hoch stand das Wasser. An Allerheiligen fuhr ein Autofahrer nachts in die Unterführung, versank bis zum Außenspiegel im Wasser und blieb hängen. Für das beschädigte Auto verlangte er von der Gemeinde Schadenersatz: Sie hätte die Straße nicht freigeben dürfen, meinte er.

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Kommune dazu, die Hälfte des Schadens zu übernehmen, weil sie die Gefahrenstelle pflichtwidrig nicht abgesichert hatte (27 U 97/99). Dass die Bahnunterführung hochwassergefährdet sei, habe nicht erst die Überflutung Ende Oktober gezeigt: Angesichts der begrenzten Kapazität der zu einem Bach führenden Rohrleitung könne diese bei sehr starkem Regen die "Niederschlagsmengen nicht abführen". Wenn aber bei starken Niederschlägen im Tunnel mit Wassertiefen von einem Meter und mehr zu rechnen sei - eine Gefahr, die man vor allem bei Dunkelheit leicht unterschätze -, müsse die Gemeinde Vorsorge treffen, zumindest mit Schildern vor der Gefahrenstelle warnen. Dass Überflutungen dieses Ausmaßes in den letzten 20 Jahren nur dreimal vorgekommen seien, mache Sicherungsmaßnahmen keineswegs überflüssig oder unzumutbar.

Die vom geschädigten Autofahrer aufgemachte Rechnung wurde allerdings wegen seines Mitverschuldens auf die Hälfte zusammengestrichen. Ihm sei die Unterführung und ihre Tücken bekannt gewesen - bei Regen sei dort vor allem nachts äußerste Vorsicht geboten. Wäre der Mann "dementsprechend langsam und jederzeit bremsbereit gefahren", wäre er nicht erst bei einer Wassertiefe von einem Meter zum Stillstand gekommen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1999 - 27 U 97/99

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