Zusammenstoß auf der 'Riesenrutsche'

In einem Tier- und Freizeitpark stand als besondere Attraktion eine 'Riesenrutsche': Zehn Meter hoch war das Gerät; auf sechs nebeneinander verlaufenden Bahnen mit mehreren Wellen konnten die Besucher hinunter rutschen. Eine Mutter gönnte sich mit dem dreijährigen Sohn das Vergnügen. Als die Frau den Auslaufbereich der Bahn erreichte und gerade aufstehen wollte, rutschten ihr zwei Buben von hinten so unglücklich in die Beine, dass sie stürzte und sich erheblich verletzte. Die Besucherin warf dem Inhaber der Riesenrutsche vor, das Gerät ungenügend gesichert zu haben, und verlangte Ersatz für die Behandlungskosten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich auf ihre Seite (2 U 21/02). Auf der 'Riesenrutsche' würden Benutzer ziemlich schnell. Wegen des wellenartigen Verlaufs der Bahnen sei gleichzeitig schwer einzuschätzen, wann der 'Rutscher' unten ankomme. Zusammenstöße und Verletzungen seien demnach nur zu vermeiden, wenn jeder Benutzer warte, bis der 'Vorgänger' die Bahn verlassen habe.

Typischerweise machten sich Kinder und Jugendliche im Spieleifer wenig Gedanken über die Risiken solcher Geräte. Deshalb hätte der Betreiber mit gut sichtbaren Warnschildern auf den notwendigen Mindestabstand hinweisen und die Eltern kleinerer Kinder auffordern müssen, diese zur Vorsicht anzuhalten. Als Schutz noch effektiver wären technische Sicherheitsvorrichtungen wie Lichtschranken oder eine Ampelanlage, meinten die Richter. Da der Inhaber der Rutsche nichts unternommen habe, um seine Kunden vor Unfällen zu bewahren, müsse er der Frau eine Entschädigung zahlen.


Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. März 2002 - 2 U 21/02
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