Vorsicht, Hunde im Haus

Frauchen saugte gerade, als ein Besucher das Wohnzimmer betrat. Der hatte zuvor die defekte Klingel betätigt, war dann, als keine Reaktion erfolgte, in das Haus gegangen und hatte vergeblich an der Türe geklopft. Als er die Türe öffnete, erschien er den zwei bellenden Hunden wohl als "ungebetener" Gast - jedenfalls biss einer von ihnen kräftig zu.

Selbst schuld, entschied das Oberlandesgericht München und wies die Klage des verletzten Besuchers gegen die Tierhalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld ab (14 U 1010/99). Die Frau habe das Klopfen wegen des Staubsaugerlärms offensichtlich nicht gehört und deshalb die (sonst friedfertigen) Hunde nicht zurückhalten oder beruhigen können. Ihnen sei der Besucher als Eindringling erschienen, den es abzuwehren galt. Dass bei einem unangekündigten Betreten des Zimmers eine aggressive Reaktion der Tiere zu erwarten war, hätte dem Besucher, der früher selbst viele Jahre Schäferhunde gehalten habe, klar sein müssen. Der Verletzte habe sich also leichtsinnig selbst gefährdet, heißt es in dem Urteil, dafür hafte die Tierhalterin nicht. Richtig wäre es gewesen, wenigstens das Staubsaugen abzuwarten oder sich (z.B. durch lautes Rufen) bemerkbar zu machen.


Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 2000 - 14 U 1010/99
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