An der Backofentür den Daumen verletzt

Hersteller muss über Gefahren informieren, die beim Abnehmen der Backofentür drohen

Beim großen Küchenputz war auch der Backofen an der Reihe: Deshalb versuchte ein Mann, die Backofentür abzunehmen. In der Gebrauchsanweisung war der Vorgang (neben einer erläuternden Skizze) so beschrieben: 'Tür vollständig öffnen und die beiden Klemmhebel an den Türscharnieren hochziehen. Tür mit beiden Händen seitlich (nicht am Türgriff) fassen, in Schließrichtung anheben und nach vorne herausziehen.' Als der Mann versuchte, die Anweisung in die Tat umzusetzen, verletzte er sich am Daumen. Der Finger musste im Krankenhaus ambulant genäht werden, bis heute leidet der Verletzte an einem tauben Gefühl. Als Entschädigung forderte er vom Hersteller des Backofens etwa 1.530 EUR Schmerzensgeld.

Vom Amtsgericht Simmern bekam er immerhin rund 1.020 EUR zugestanden (3 C 108/01). Das Produkt selbst sei zwar einwandfrei, stellte der Amtsrichter fest. Trotzdem hafte der Produzent, wenn die Verwendung des Produkts Risiken berge und der Produzent die Kunden darüber nicht informiere. Das gelte auch dann, wenn ein Kunde mit dem Produkt in unsachgemäßer Weise umgehe (vorausgesetzt, der Fehler liege nahe).

Im konkreten Fall sei die Gebrauchsanweisung unzureichend, denn es werde der richtige Öffnungswinkel nicht angegeben. Der Käufer habe gedacht, die Tür gleite heraus, wenn sie im 45-Grad-Winkel zum Ofen stehe. Diesen Irrtum lege die (nicht maßstabsgerechte) Zeichnung in der Bedienungsanleitung nahe. Es fehle auch ein Hinweis darauf, wo genau der Kunde seitlich die Tür anfassen solle. Da sich der Kunde in Folge dieser mangelhaften Information verletzt habe, müsse ihn der Hersteller dafür entschädigen.


Urteil des Amtsgerichts Simmern vom 10. Oktober 2001 - 3 C 108/01
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