Muss der Lokführer Fußgänger mit einem Signal warnen?

Bahngleise überquert - tot

Ein Fußgänger benutzte einen Trampelpfad unmittelbar neben den Bahngleisen - ohne auf die Verbotsschilder zu achten. Er wollte die Gleise überqueren, um zu seinem Kleingarten zu gelangen. Obwohl sich bereits ein Zug näherte, betrat er die Gleisanlage; dabei wurde er von der Lokomotive erfasst und tödlich verletzt. Bahn und Lokführer sollten der Witwe Schadenersatz leisten. Letzterem wurde vorgeworfen, er habe nicht sofort ein Warnsignal gegeben, als er den Fußgänger sah.

Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ diesen Vorwurf nicht gelten und wies die Klage gegen den Lokführer ab (4 U 2450/01). Die bloße Anwesenheit eines Erwachsenen neben der Bahnstrecke sei kein Anlass für ein Warnsignal. Niemand könne damit rechnen, dass ein Fußgänger so unvorsichtig sein würde, die Gleise zu betreten, ohne sich vorher sorgfältig umzusehen. Umgekehrt: Wie die Erfahrung zeige, verhielten sich normalerweise gerade Personen, die verbotenerweise die Bahngleise querten, vorsichtig und achteten im eigenen Interesse auf den Zugverkehr. Geboten sei ein Warnsignal z.B., wenn Kinder in der Nähe spielten oder wenn ein Fußgänger offenkundig schwanke und wahrscheinlich betrunken sei.

Nach Ansicht der Nürnberger Richter traf also den Lokführer keine Schuld, aber auch bei der Bahn selbst war nichts zu holen: Jede denkbare Mitverantwortung der Bahn AG werde bedeutungslos angesichts des unglaublichen Leichtsinns, mit dem der Fußgänger, ohne auf die Bahn zu achten, verbotswidrig die Gleisanlage betreten habe, urteilten sie.


Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. November 2001 - 4 U 2450/01
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