Fatale Turnübung im Kaufhaus
Eine Frau erledigte in der Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses ihre Einkäufe. Vor der Selbstbedienungstheke für Käse stand ein Hubkarren, auf dem eine Palette abgestellt war. Um an den Käse ihrer Wahl heranzukommen, trat die Kundin mit einem Fuß auf die Palette. Es kam, wie es kommen musste - die Turnübung ging schief, die Frau stürzte auf den Boden und verletzte sich. Vom Betreiber des Kaufhauses forderte sie Schadenersatz, weil der Hubkarren nicht gegen Wegrollen gesichert war. Also sei das Kaufhaus für ihren Unfall verantwortlich, meinte die verletzte Kundin. Es sei nicht möglich gewesen, den Karren zur Seite zu schieben, und Personal habe sie auch keines gesehen, das sie um Unterstützung hätte bitten können.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte jeden Anspruch auf Schadenersatz (23 U 3/00). Es sei abwegig, vom Kaufhaus zu verlangen, Hubkarren müssten ständig arretiert werden - nur um sie gegen bestimmungswidrige Nutzung abzusichern, mit der niemand rechnen könne. Die Kundin hätte, auch wenn sie in Eile gewesen sei, das Personal bitten sollen, den Hubwagen zu entfernen. Den Sturz habe sie ihrem Leichtsinn zuzuschreiben: Erstens habe sie auf dem Wagen nichts zu suchen und zweitens habe sie nicht geprüft, ob er arretiert sei und wegrollen könnte. Zudem sei die Kundin auf die Palette gestiegen, die lose auf dem Karren gelegen habe und ebenfalls wegrutschen konnte. Damit habe sie selbst das 'Sturzrisiko geschaffen'.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2001 - 23 U 3/00