Besucher einer überfüllten Gaststätte haftet nicht

Während des Karnevals fand in einer hoffnungslos überfüllten Gaststätte eine Feier statt. Auch auf der Treppe, die zur Garderobe im Kellergeschoss führte, saßen Gäste und unterhielten sich. Einige hatten dort ihre Gläser abgestellt. Ein Mann, der in der Garderobe seinen Mantel abgegeben hatte, kämpfte sich über die Treppe nach oben und stieß dabei gegen ein Glas. Es zerbrach. Unglücklicherweise traf eine Scherbe die Hand einer Besucherin so, dass die Strecksehne ihres rechten Daumens durchtrennt wurde. Die Frau verklagte den Urheber des Unfalls auf Schmerzensgeld und Schadenersatz für Verdienstausfall.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies ihre Klage ab (22 U 26/01). Der Mann habe sich überhaupt nichts vorzuwerfen, so das OLG, obwohl er zweifellos die Verletzung verursacht habe. Auf einem Karnevalsfest gingen die Leute vielleicht sorgloser mit Gläsern um als üblich. Daraus sei aber keine Pflicht für Gäste abzuleiten, auf einer Treppe auf Gläser zu achten - vor allem, wenn sie schon damit genug zu tun hätten, sich vorbei an den dort sitzenden und entgegenkommenden Gästen vorbei einen Weg zu bahnen.

Bei dem Gedränge, das in der Gaststätte und auch auf der Treppe herrschte, habe der Festbesucher das Glas einfach nicht erkennen können. Es liege auf der Hand, dass man bei so viel Publikum die Treppenstufen nicht gut sehe, weil vorangehende und sitzende Gäste die Sicht versperrten. Und da normalerweise auf Treppenstufen niemand mit Gläsern rechne, habe sich der Festbesucher darauf auch nicht eigens konzentrieren müssen.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2001 - 22 U 26/01
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