Kratzer im Parkett

Ein Besuch mit Folgen: Nachdem ihr Bekannter wieder gegangen war, bemerkte eine Gastgeberin Kratzspuren im Parkett. Dafür wollte sie ihn zur Verantwortung ziehen: Niemand sonst habe an diesem Tag ihre Wohnung mit Schuhen betreten, behauptete sie. Auf den Schaden angesprochen, habe der Bekannte außerdem seine Schuhsohlen inspiziert und kleine Steinchen in der Profilsohle gefunden. Das habe er auch gegenüber seiner Haftpflichtversicherung zugegeben, die allerdings nichts gezahlt habe.

Das Amtsgericht Siegburg wies die Klage der Wohnungsinhaberin gegen den Bekannten ab (4 C 53/01). Beim Betreten einer fremden Wohnung die Schuhe auszuziehen, sei unüblich und würde bei zahlreichen Gelegenheiten sogar als unpassend empfunden. Normalerweise genüge es, Schuhe am Fußabstreifer abzutreten, niemand überprüfe zusätzlich seine Sohle auf Steinchen. Wenn der Besucher von einem Waldspaziergang komme oder besonders schlechtes Wetter herrsche, sei das vielleicht anders. An einem schönen Sommertag bestehe dazu jedenfalls kein Anlass. Auch die Gastgeberin habe den Besucher nicht aufgefordert, die Sohle zu prüfen oder die Schuhe auszuziehen. Wenn jedoch die Hausherrin - die auf ihr empfindliches Parkett offenbar besonderen Wert lege - keinen Grund dafür sehe, könne sie vom Gast nicht erwarten, dass er sich bei einem Besuch darauf konzentriere, Kratzer zu vermeiden, die in einem normal genutzten Parkett sowieso unvermeidlich seien.


Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16. Januar 2001 - 4 C 53/01
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps