Im vorliegenden Fall hatte ein Mann im Altenheim kurz vor seinem Tod dem Notar folgendes Testament diktiert: Zunächst sollte seine Schwester, die ebenfalls in dem Heim untergebracht war, erben (Vorerbin) und nach deren Tod die minderjährigen Kinder des Heimleiters als Nacherben. Der Heimleiter sollte Testamentsvollstrecker sein. Der Nachlass des Verstorbenen belief sich auf etwa 383.470 EUR. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich die Schwester auf den Standpunkt, das Testament sei nichtig, weil es gegen die Vorschriften des Heimgesetzes verstoße. Die Schwester beantragte einen Erbschein, der sie als uneingeschränkte Alleinerbin auswies.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr recht und bestätigte die Nichtigkeit des Testaments (3 Wx 250/97). Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Testament die besondere Situation im Heim ausgenützt worden sei. Dies reiche aus, um einen Verstoß gegen das Heimgesetz anzunehmen. Daß nicht der Heimleiter selbst, sondern dessen Kinder als Nacherben eingesetzt worden seien, ändere daran nichts. Gerade durch Zuwendungen an Verwandte könne der mit "dem Heimgesetz verbundene Schutz der Heiminsassen" umgangen werden. Wenn die Leistungen an Angehörige der Heimleitung den Wert von geringfügigen Aufmerksamkeiten überstiegen, liege diesen Verdacht nahe.
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1997 - 3 Wx 250/97
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