Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm muss der verantwortliche Tennisspieler ein Schmerzensgeld von rund 10.220 EUR zahlen (6 U 32/99). Beim Tennis gelte die ungeschriebene Regel, dass der Ball erst dann in Richtung des Gegners geschlagen werden dürfe, wenn dieser aufmerksam und abwehrbereit sei. Während der Ballwechsel sei das gewährleistet. Hier habe der Verantwortliche den Ball aber in einer Spielpause abgeschlagen, während der Gegenspieler ganz offenkundig abgelenkt gewesen sei und nicht auf ihn achtete. Natürlich habe er den Ball über den Gegner hinwegspielen wollen. Trotzdem sei es leichtfertig gewesen, da er jederzeit damit rechnen musste, dass sich der Spieler wieder aufrichtete.
Allerdings treffe den Verletzten ein Mitverschulden von einem Drittel. Als erfahrener Tennisspieler habe ihm klar sein müssen, dass Vorsicht angebracht sei. Denn der Ballaustausch zwischen zwei Spielen erfolge nicht immer in disziplinierter Weise - dies wüssten die Richter aus eigener Erfahrung.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1999 - 6 U 32/99
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