Über den Fuß eines Gastes gestolpert: Auf einer Party muss man nicht ständig rückwärts schauen

Eine Rechtsanwältin hatte Gäste zu einem Sommerfest in ihrem Garten eingeladen. An mehreren kleinen Stehtischen konnten die Gäste ihre Getränke abstellen und sich im Stehen unterhalten. Mit einem Gläsertablett in der Hand ging die Gastgeberin hinter einem Gast vorbei, der an einem der Tische stand und ihr den Rücken zuwandte. Er bemerkte sie nicht und setzte einen Fuß zurück. Die Anwältin stolperte über den Fuß, stürzte und verletzte sich erheblich. Ihren Gast verklagte sie auf Ersatz des Schadens von etwa 7.700 EUR.

Das Oberlandesgericht Hamm winkte jedoch ab: Dem Gast sei keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen (9 U 141/00). Von Personen an einem Stehtisch dürfe man nicht annehmen, dass sie still stünden. Es sei allgemein bekannt, dass es bequemer sei, im Stehen zur Gewichtsverlagerung gelegentlich einen Fuß nach hinten zu setzen. Wer dabei nicht zu weit aushole, könne auch unterstellen, dass das niemand störe. Bei einer lockeren Feier im Freien könne man von den Teilnehmern nicht erwarten, dass sie bei der Unterhaltung am Stehtisch ständig das Geschehen hinter sich und um sich herum beobachteten.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2001 - 9 U 141/00

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