Fragestunde endet im Tumult:
Bürger wehrt sich gegen Entzug des Worts in der Ratssitzung
Ein Bürger nahm an der Einwohnerfragestunde einer niedersächsischen Gemeinde teil. Es war ihm ein Dorn im Auge, dass der Oberbürgermeister nach seiner Wahl Probst der Evangelischen Kirche geblieben war. Der streitbare Bürger wetterte gegen eine "doppelte Besteuerung": Wie etwa 80 Prozent der Gemeindebürger müsse er als Mitglied der Kirche für das hauptberufliche Salär des Probstes und zugleich als Bürger für die rund 1.020 EUR Aufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters aufkommen. Eine "solche Besteuerung habe in der Geschichte schon mehrmals zu Aufständen, ja sogar zu Revolutionen geführt", Beispiele dafür seien die Amerikanische Revolution und die Reformation in Deutschland. Als er schließlich dem anwesenden Oberbürgermeister empfahl, bei der Eindämmung von Korruption voranzugehen und freiwillig das kirchliche oder das weltliche Amt aufzugeben, gab es Tumult, waren feindselige Zwischenrufe sowie herablassende und höhnische Bemerkungen der Ratsmitglieder zu vernehmen. Der Oberbürgermeister entzog ihm schließlich das Wort. Dies hielt der wortgewaltige Bürger für rechtswidrig und zog vor das Verwaltungsgericht Braunschweig.
Die Richter wiesen seine Klage ab (1 A 1042/97). Der Bürger wolle unbedingt feststellen lassen, dass der Oberbürgermeister die Einwohnerfragestunde nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Eine solche Klage sei ohnehin unzulässig, denn vor dem Verwaltungsgericht könne ein Kläger nur darum streiten, ob staatliches Handeln seine eigenen Rechte verletzt habe. Aber davon abgesehen, sei sein Fragerecht auch gar nicht verletzt worden, weder durch die Zwischenrufe, noch durch den Entzug des Wortes. Bei den "Fragen" habe es sich nämlich in Wirklichkeit um ausführliche kritische Stellungnahmen gehandelt. Wer sich auf diese Weise in die politische Arena begebe, müsse damit rechnen, mit Zwischenrufen und Gegenrede in den "politischen Meinungskampf" einbezogen zu werden; wer sich nicht auf das von der Geschäftsordnung des Rates vorgesehene Recht, ungestört Fragen zu stellen, beschränke, könne sich nicht hinterher darauf berufen.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Juli 1997 - 1 A 1042/97