Prügel werden heimlich gefilmt:
Darf die Videoaufnahme als Beweis verwertet werden?
Ein Mann wurde auf offener Straße verprügelt. Er verklagte den Angreifer wegen Körperverletzung auf Schadenersatz. Beweisen konnte der Mißhandelte seine Behauptung allerdings nur durch eine Videoaufnahme, die die Körperverletzung dokumentierte. Dagegen wandte sich der Gegner vor Gericht: Die Aufnahme verletze sein Recht am eigenen Bild. Daher dürfe die Videoaufnahme nicht als Beweis verwertet werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte zwar, dass es zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen gehört, nicht gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt zu werden (5 U 82/96). Der Schutz vor ungebetener Ablichtung sei jedoch nicht schrankenlos. Das Persönlichkeitsrecht trete in diesem Fall in Konflikt mit dem Grundrecht des Mißhandelten auf körperliche Unversehrtheit. Beide seien gegeneinander abzuwägen, was hier zu dem Resultat führe, dass die Videoaufzeichnung und deren Verwertung als rechtmäßig anzusehen seien. Das Interesse an der Wahrheitsfindung und der Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs auf Schadenersatz überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Die öffentliche Mißhandlung verdiene keinen Schutz, der darauf hinausliefe, den Beweis für eine Straftat unmöglich zu machen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1997 - 5 U 82/96