Das Oberlandesgericht Köln gab ihr Recht (1 U 1/99). Die Flucht des Autofahrers vor der Polizei sei zumindest indirekt der Anlass für ihre Verletzung. Sein Fehlverhalten habe die Panikreaktion der - von der Situation natürlich völlig verblüfften - Frau provoziert, die angesichts seines beträchtlichen Alkoholkonsums an diesem Abend sehr verständlich erscheine. Sie habe ja nicht absehen können, was ihm noch alles einfiele, eine Verfolgungsjagd berge schließlich unkalkulierbare Risiken.
Wegen Mitverschuldens bekam die Verletzte allerdings nur rund 3.100 EURO zugesprochen: Da sie sich mit dem Autofahrer in der Tankstelle länger unterhalten habe, habe ihr klar sein müssen, dass der Mann angetrunken gewesen sei, denn er habe deutlich nach Alkohol gerochen. Wer sich auf die Fahrt mit einem 'erkennbar fahruntüchtigen Fahrer' einlasse, gehe ein Risiko ein und müsse dafür eine Minderung seines Anspruchs auf Entschädigung hinnehmen.
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