Anwälte dürfen Interessenten nicht zum Essen einladen:

Verstoß gegen das Werbeverbot
Anwälte dürfen nicht für sich werben, wohl aber das Publikum in "sachlicher Weise" über ihre Arbeit informieren. Diese feine Unterscheidung wollten sich zwei Kanzleien in Potsdam zunutzemachen und luden Einzelhändler in ein gutes Hotel zu einer Informationsveranstaltung ein. "Viele Fallstricke" gebe es für die Gewerbetreibenden, schrieben sie in die Einladung. Bei einem Imbiß wollten sie die Gäste über Räumungsverkäufe, Rabatte, die richtige Reaktion auf Abmahnungen und die "Tücken des Wettbewerbsrechts" unterrichten.

Das Oberlandesgericht Brandenburg untersagte auf Antrag einer anderen Kanzlei diese (verbreitete) Art der Veranstaltung (6 W 65/97). Zwar sei es Anwälten gestattet, über ihre Qualifikation und ihre Arbeitsschwerpunkte sachliche Auskünfte zu geben. Eine Vortragsveranstaltung mit kostenlosem Mittagessen für potenzielle Mandanten gehe aber weit über die erlaubte Information über die eigene Tätigkeit hinaus.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 28. Oktober 1997 - 6 W 65/97

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