Graffiti auf Bundesbahnwaggon:

Keine Sachbeschädigung durch den Sprayer
Ein Jugendlicher hatte einen Waggon der Bundesbahn mit Lackfarbe besprüht und wurde deshalb wegen "gemeinschädlicher Sachbeschädigung" verurteilt. Gegen das Urteil legte der Sprayer Berufung ein.

Das Landgericht Itzehoe sprach ihn frei (9 Ns 46/97 III). Eine Sachbe-schädigung setze voraus, dass eine Sache entweder "in ihrer Substanz erheblich verletzt" oder ihre "technische oder bestimmungsgemäße Brauch-barkeit nachhaltig beeinträchtigt" sei. Das sei hier nicht der Fall. Der be-sprühte Waggon sei durch die notwendige Reinigung nicht in Mitleidenschaft gezogen worden; er habe eine metallische Oberfläche, von der die aufge-sprühten Lacke rückstandslos entfernt werden könnten. Durch das Besprühen war nach Ansicht des Gerichts auch die Brauchbarkeit des Waggons nicht "nachhaltig beeinträchtigt": Man hätte ihn trotz der "neuen farblichen Gestal-tung" einsetzen können. Deshalb spreche es auch nicht für eine Sachbe-schädigung, dass der Waggon während der Zeit der Reinigung dem "Gebrauch entzogen" sei. Grund dafür sei nicht die Sprühaktion selbst, sondern der Ent-schluss des Eigentümers, der Bahn, die Waggons nur mit ihrem "ur-sprünglichen äußeren Erscheinungsbild" fahren zu lassen.

Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. Juli 1997 - 9 Ns 46/97 III

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