Das Oberlandesgericht Koblenz war jedoch der Ansicht, dass ihn keinerlei Schuld treffe (3 U 300/00). Die Anlage weise unbestreitbar einen hohen Sicherheitsstandard auf. So seien die (ohnehin nicht in Schlagrichtung sitzenden) Zuschauer durch ein Fangnetz geschützt, das mit 14 Metern weitaus höher sei als die 5,5 Meter, die der Europäische Baseballverband als Mindesthöhe fordere. Die Gefahr, durch einen mit Wucht in horizontaler Richtung geschlagenen Querschläger (im Baseballspiel bis zu 160 km/h!) getroffen zu werden, sei damit beinahe ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall habe sich ein 'atypisches Risiko' verwirklicht, mit dem niemand rechnen könne. Denn der 145 Gramm schwere Ball habe, in Richtung der Zuschauer nur minimal beschleunigt, in hohem Bogen langsam das Netz überquert und dann im freien Fall aus 14 bis 25 m Höhe eine erhebliche Auf-prallenergie erreicht. Wegen der langen Flugkurve und der verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit des Balles sei das Risiko extrem niedrig, von so einem abirrenden Ball getroffen zu werden. Nur weil die Zuschauerin die Flugkurve des Balles nicht verfolgte und erst im Moment des Aufpralls nach oben blickte, seien die Konsequenzen gravierend gewesen.
Ein so ungewöhnlicher Unfall sei durch übliche Sicherheitsmaßnahmen nicht zu verhindern, weder durch Warnungen auf der Eintrittskarte, noch durch Lautsprecherdurchsagen oder das Absperren einzelner Sitzplätze. Angesichts der geringen Gefahr sei der Betreiber der Sportanlage nicht verpflichtet, die Zuschauerplätze vollständig zu überdachen oder über das Spielfeld ein durchgehendes Netz zu ziehen. Dies wäre für ihn wirtschaftlich unzumutbar. Die Klage der verletzten Zuschauerin wurde abgewiesen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2000 - 3 U 300/00
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