Erleichterte Einbürgerung beantragt:
US-Amerikaner beruft sich vergeblich auf bayerische Vorfahren
Ein US-Amerikaner stammte von bayerischen Vorfahren ab. Diese hatten 1835 das bayerische Königreich verlassen, um nach Amerika auszuwandern. Ihr Nachfahre war seit 1992 als Basketballspieler in Deutschland tätig und seit 1996 mit einer deutschen Frau verheiratet. Als sich der Amerikaner einbürgern lassen wollte, wurde sein Antrag abgelehnt, da er sein Einbürgerungsbegehr allein auf § 13 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz gestützt hatte: Der § bietet demjenigen die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung, der die deutsche Staatsbürgerschaft früher besaß oder von einem "ehemaligen Deutschen" abstammt.
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel sind die Vorfahren des Antragstellers keine "ehemaligen Deutschen" im Sinne dieser Vorschrift (12 UZ 2259/97). Dazu zähle nicht, wer von einem ehemaligen Angehörigen eines vor 1871 bestehenden Bundesstaats abstamme. Da die Vorfahren des Antragstellers bereits vor der Reichsgründung 1871 das Königreich Bayern verlassen hätten, sei ihm dieser Weg der Einbürgerung verwehrt.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 21. August 1997 - 12 UZ 2259/97