Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage gegen den Lehrer ab, weil bei Schulunfällen die Haftung auf Fälle von vorsätzlicher Schädigung beschränkt sei (1 U 99/00). Während des Schulbesuchs stünden Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich verletzten oder verletzt würden. Anspruch auf Schadenersatz durch den Schädiger selbst gebe es dagegen nur, wenn dieser den Schaden in vollem Umfang absichtlich herbeiführe.
Der Lehrer habe dem Schüler zwar die Ohrfeige vorsätzlich verpasst, was jedoch hier eben nicht genüge, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Die schlimme Folge der körperlichen Züchtigung, die Trommelfellperforation und den dadurch verursachten Hörschaden, habe der Lehrer nicht beabsichtigt. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er eine solche Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen habe.
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