Das Amtsgericht Nordhorn war ebenfalls dieser Ansicht, wies jedoch die Schadenersatzklage ab (3 C 1053/00). Dass der Katapulteffekt derartiger Spielgeräte zu Stürzen von Kindern auf die Wiese führen könne, liege auf der Hand. Daher hätte man das Kissen mit Matten umlegen müssen. Nur Ordner abzustellen, reiche nicht aus, weil diese nicht in der Lage seien, plötzlich hochgeschleuderte Personen aufzufangen. Dieses Versäumnis sei dem Turnverein vorzuwerfen.
Das Verschulden des leichtsinnigen Vaters wiege jedoch weitaus schwerer. Es hätte ihm klar sein müssen, dass sein größeres Körpergewicht einen Katapulteffekt haben würde. Schließlich sei das Luftkissen für Kinder und nicht für Erwachsene gedacht. Auf das Spielgerät zu springen, während sich der Junge am Rande des Luftkissens bewegte, sei unverantwortlich gewesen und habe unmittelbar zu dem Unfall geführt. Daher müsse der Turnverein dafür nicht haften.
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