Vom Hüpfkissen katapultiert: Neunjähriger verletzt - Vater und Turnverein streiten um die Schuldfrage

Ein Turnverein veranstaltete eine Jubiläumsfeier. Zum Spielen für die Kinder wurde auf einer Wiese ein Hüpfkissen aufgestellt (2 x 2 Meter groß, 80 cm hoch), das von zwei Ordnern 'bewacht' wurde. Darauf hüpfte auch ein Neunjähriger herum. Als sein Vater auf das Luftkissen sprang, wurde das Kind hochgeschleudert, fiel auf die Wiese und brach sich den Arm. Trotzdem glaubten die Eltern, dem Jungen stehe Schmerzensgeld vom Turnverein zu: Die Veranstalter der Feier hätten das Hüpfkissen mit anliegenden Matten absichern und die Kinder besser beaufsichtigen müssen, meinten sie.

Das Amtsgericht Nordhorn war ebenfalls dieser Ansicht, wies jedoch die Schadenersatzklage ab (3 C 1053/00). Dass der Katapulteffekt derartiger Spielgeräte zu Stürzen von Kindern auf die Wiese führen könne, liege auf der Hand. Daher hätte man das Kissen mit Matten umlegen müssen. Nur Ordner abzustellen, reiche nicht aus, weil diese nicht in der Lage seien, plötzlich hochgeschleuderte Personen aufzufangen. Dieses Versäumnis sei dem Turnverein vorzuwerfen.

Das Verschulden des leichtsinnigen Vaters wiege jedoch weitaus schwerer. Es hätte ihm klar sein müssen, dass sein größeres Körpergewicht einen Katapulteffekt haben würde. Schließlich sei das Luftkissen für Kinder und nicht für Erwachsene gedacht. Auf das Spielgerät zu springen, während sich der Junge am Rande des Luftkissens bewegte, sei unverantwortlich gewesen und habe unmittelbar zu dem Unfall geführt. Daher müsse der Turnverein dafür nicht haften.


Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 19. Oktober 2000 - 3 C 1053/00

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