Auf Kundenparkplatz ausgerutscht

Einkaufszentrum muss bei Frost Parkplatz auf Eisstellen überprüfen
Um für ihren Arbeitgeber Putzmittel zu kaufen, fuhr eine Angestellte zu einem Großmarkt. Es war ein kalter Wintermorgen, am Vortag hatte es geregnet. Auf dem Kundenparkplatz des Großmarkts rutschte die Frau auf einer gefrorenen Regenpfütze aus und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft kam für die Behandlung auf, wollte ihre Aufwendungen dann allerdings vom Marktbetreiber ersetzt bekommen: Er sei für den Unfall ihres Mitglieds verantwortlich, weil er den Parkplatz nicht gestreut habe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf war ebenfalls dieser Ansicht und verurteilte den Inhaber des Großmarkts dazu, die Behandlungskosten zu ersetzen (22 U 53/99). Wenn es am Vortag regne und in der Nacht die Temperatur unter den Nullpunkt sinke, sei mit derlei Gefahrenstellen auf einem Parkplatz zu rechnen. Der Marktbetreiber wäre also verpflichtet gewesen, die eisigen Stellen vor der Öffnung des Geschäfts zu streuen: Kundenparkplätze würden von Einkaufszentren angelegt, um mit der bequemen Parkmöglichkeit potenzielle Kunden zum Einkaufen zu locken, und müssten von den Besuchern ohne Gefahr benutzt werden können. Es sei auch kein unzumutbarer Aufwand, am Morgen einen Kontrollgang vorzunehmen: Den nur 20 x 30 Meter großen Platz abzugehen und auf Eisstellen hin zu überprüfen, sei für die Mitarbeiter des Unternehmens ohne größeren Zeitaufwand möglich.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 - 22 U 53/99

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