Das (sachverständig beratene) Oberlandesgericht Köln sprach der unglücklichen Kundin 3.000 DM zu, weil die "Haarbehandlung nicht den Regeln der Friseurtechnik entsprochen" hatte (19 U 62/99). Jede chemische Behandlung des Haares, ob Dauerwelle, Färbung oder Blondierung, greife in die Struktur des Haares ein, dabei würden also bestimmte Schädigungen in Kauf genommen. Wenn das Haar, wie hier, vorher gedauerwellt und gefärbt werde, sei auch die Belastung durch das anschließende Legen einer "Extensionsfrisur" noch viel größer als sonst. Es breche dann unweigerlich schon beim Kämmen mit grobem Kamm ab.
Die Entschädigungssumme solle die nicht die "Verletzung des eigenen Schönheitsideals", sondern die psychische Beeinträchtigung ausgleichen. Da die Kundin als Dozentin in der Öffentlichkeit stehe, könne man nachvollziehen, dass sie unter dem Tragen der Perücke gelitten habe. Da der Schaden nur vorübergehend sei, genüge dafür allerdings die relativ bescheidene Summe von 3.000 DM.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 2000 - 19 U 62/99
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