Was ist, wenn ich inhaftiert bin und vorzeitig nach Zweidrittel der Zeit entlassen werden möchte. Muss ich einen dafür Antrag stellen?
Grundsätzlich müssen Sie keinen Antrag stellen. Die Aussetzung des Arrests muss nämlich von Amts wegen geprüft werden. Und dies sollte normalerweise rechtzeitig vor dem Zweidrittelzeitpunkt geschehen. Allerdings ist es bei längeren Strafen dennoch sinnvoll, möglichst früh einen Antrag zu stellen, um eine frühzeitige Entscheidung herbeizuführen. Denn nur dann kann eine mögliche Entlassung gründlich vorbereitet werden. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts stellen, welches für Ihre Anstalt zuständig ist.
Ratgeber Recht: strafprozessrecht 15 08 2002