Was ist, wenn Polizeibeamte meine Wohnung durchsuchen. Wo liegen die Grenzen einer Hausdurchsuchung?

Nachts sind keine Durchsuchungen erlaubt. Nachts bedeutet in der Sommerzeit (1. April bis 30. September) von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr, in der Winterzeit (1. Oktober bis 31. März) von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens. Wohnungen dürfen allerdings auch dann durchsucht werden, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, bei einer Verfolgung auf frischer Tat oder bei der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. Weitere Grenzen der Hausdurchsuchung werden durch den Durchsuchungsbeschluss selber bestimmt. Sind darin z.B. nur gewisse Zimmer aufgeführt, so dürfen andere Räume gerade nicht betreten werden. Soll die Durchsuchung dazu dienen, einen Tatverdächtigen festzunehmen, so dürfen keine Schubladen und Schränke durchwühlt werden. Um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden, sind die Polizeibeamte verpflichtet, eine andere Person - außer dem Hausrechtsinhaber - als Zeugen hinzu zu ziehen. Hierauf sollten Sie auf jeden Fall bestehen, wenn Sie sich im fraglichen Zeitpunkt gerade allein zu Hause befinden. Sie selber dürfen natürlich bei der Durchsuchung anwesend sein. Ein Hinweis, dass Sie sich auf einen Stuhl zu setzen und ruhig zu verhalten haben, ist nicht zulässig. Sie dürfen sich in Ihrer Wohnung solange frei bewegen, wie Sie die Polizeibeamten bei deren Arbeit nicht behindern. Im übrigen dürfen Sie auch telefonieren und Ihren Anwalt anrufen.

Ratgeber Recht: strafprozessrecht   21 08 2002        

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