Was ist, wenn die Polizeibeamten heimlich meine Gespräche abhört. Dürfen sie das?
Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Polizeibeamten Sie einer Straftat verdächtigt. Das Abhören und Aufzeichnen von privaten Gesprächen darf allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat sich für diese Einschränkungen entschieden, da die Vertraulichkeit von privaten Gesprächen ein sehr hohes Gut ist, welches auch im Grundgesetz geschützt wird. So muss gegen Sie ein Tatverdacht bestehen, der bereits durch bestimmte Tatsachen begründet worden ist. Ein vager Anfangsverdacht genügt nicht. Zudem müssen Sie einer ganz bestimmten Straftat verdächtig sein. Dies ist z.B. bei Geld- und Wertpapierfälschung der Fall, schwerem Menschenhandel, Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, Hehlerei oder Straftaten gegen das Waffen-, Betäubungsmittel- oder Ausländergesetz. Der genaue Katalog wird in
§ 100a StPO genannt. Des weiteren darf nur ein Richter die Überwachung der privaten Kommunikation anordnen, welche auf drei Monate befristet ist. Diese Frist kann aber beim Fortbestand der Verdachtsgründe auch verlängert werden. Wenn Gefahr im Verzug vorliegt, dann darf auch ein Staatsanwalt diese Anordnung treffen, wenn sie spätestens dann nach drei Tagen von einem Richter bestätigt wird. Polizeibeamte sind zu einer eigenständigen Anordnung der Überwachung der Telekommunikation nicht befugt.
Ratgeber Recht: strafprozessrecht 20 09 2002