Was ist, wenn ich mich gegen einen erlassenen Strafbefehl wehren möchte?
Sie sollten dann gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Sie können dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle tun. Der Einspruch muss von Ihnen rechtzeitig beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden. Sie haben hierfür zwei Wochen Zeit. Die Frist beginnt ab Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Sobald Sie frist- und formgerecht Einspruch eingelegt haben, beraumt der Richter einen Termin zur Hauptverhandlung an und führt gegen Sie ein normales Hauptverfahren durch. Sollten Sie allerdings unentschuldigt zu diesem Termin nicht erscheinen und tritt auch kein Vertreter für Sie auf, so wird das Gericht Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl durch ein Urteil verwerfen.
Ratgeber Recht: strafprozessrecht 20 09 2002