Was versteht man unter einem Verbrauchsgüterverkauf?

Der Verbrauchsgüterverkauf ist in den §§ 474 ff. geregelt - wer sich zu den Verbrauchern zählen darf, ist in § 13 BGB definiert, wer Unternehmer ist in § 14 BGB. Die Vorschriften räumen dem Verbraucher gegenüber Unternehmern beim Erwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern weitergehende Rechte ein. Alle Bestimmungen über die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - vor allem über Mängel der gekauften Güter - sind gegenüber Privatpersonen zwingendes Recht. Hiervon kann also weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Individualvereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden abgewichen werden, wie sich aus § 475 BGB ergibt. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen dürfen die Gewährleistungsfristen ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen. Das dürfte vor allem der Kfz-Branche und der Elektrobranche weh tun, die vielfach auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Wirtschaftsgüter handeln.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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