Was versteht man unter einem Verbrauchsgüterverkauf?
Der Verbrauchsgüterverkauf ist in den §§ 474 ff. geregelt - wer sich zu den Verbrauchern zählen darf, ist in
§ 13 BGB definiert, wer Unternehmer ist in
§ 14 BGB. Die Vorschriften räumen dem Verbraucher gegenüber Unternehmern beim Erwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern weitergehende Rechte ein. Alle Bestimmungen über die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - vor allem über Mängel der gekauften Güter - sind gegenüber Privatpersonen zwingendes Recht. Hiervon kann also weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Individualvereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden abgewichen werden, wie sich aus
§ 475 BGB ergibt. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen dürfen die Gewährleistungsfristen ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen. Das dürfte vor allem der Kfz-Branche und der Elektrobranche weh tun, die vielfach auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Wirtschaftsgüter handeln.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht