Was ist, wenn ich beim Autokauf ganz sicher gehen möchte, um ein mangelfreies Fahrzeug zu erhalten?

Dann sollten Sie sich an einen Gebrauchtwagenhändler richten und nicht an eine Privatperson. Ein Händler ist nämlich grundsätzlich dazu verpflichtet, einen PKW vor dem Weiterverkauf gründlich untersuchen zu lassen. Er muss hierbei insbesondere auf verborgene Unfallschäden achten und Sie hinterher über das Ergebnis der Untersuchung informieren können. Sollten sich darüber hinaus noch konkrete Anhaltspunkte ergeben (wie z.B. enormer Ölverlust oder Rattern des Motors), die auf einen Fahrzeugschaden hindeuten, so ist der Händler außerdem verpflichtet, zusätzlich den PKW technisch untersuchen zu lassen. Sind solche Untersuchungen nicht erfolgt und stellt sich hinterher ein derartiger Mangel an dem Fahrzeug heraus, so können Sie die Ihnen zustehenden gesetzlichen Mängelrechte einfordern. Selbst wenn Sie diese vielleicht im Kaufvertrag ausgeschlossen haben sollten. Bei einer derartigen Verletzung der Untersuchungspflicht des Händlers ist nämlich ein Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche unwirksam. Zwar haben Sie dann keinen mangelfreien Wagen - Sie können aber zumindest sichergehen, dass Sie Ihren Kaufpreis zurückerhalten.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht   13 06 2003        

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