Hinweis: Zum Einstieg und zur Vertiefung verweisen wir auf den umfassenden Finanztip-Ratgeber zum Werkvertragsrecht mit Handwerkern. Dieser Leitfaden erläutert alle wesentlichen Aspekte der Rechtsbeziehungen mit Handwerkern.
Nein, im Zweifel nicht. Das steht so in § 632 Absatz 3 BGB, wo nur von Kostenanschlag statt von Kostenvoranschlag die Rede ist, aber das selbe meint.Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung wegen des Kostenanschlags, wenn er dies mit dem Verbraucher individuell in einem Vertrag vereinbart. Er kann dagegen den Kunden nicht pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Das wäre nämlich unwirksam (§ 305c BGB und § 307 BGB).
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