Gilt auch beim Pferdekauf noch der Vertragsschluss per Handschlag?
Grundsätzlich ja - allerdings ist hiervon dringend abzuraten. Der Pferdehandel folgt jetzt nämlich nach den Regeln des Verbrauchsgüterverkaufs. Entscheidend für die Frage, ob das Pferd frei von Mängeln ist, ist jetzt die ''vereinbarte Beschaffenheit'' des Pferdes. Und das sollte man auf jeden Fall schriftlich festhalten. Ansonsten kann der Verbraucher dem Züchter oder Händler das Pferd wegen jedes x-beliebigen Vorwandes zurückgeben. Unklar ist im Moment auch, wann ein Pferd ''neu'' ist. Drei Möglichkeiten bestehen: Direkt nach der Geburt oder mit dem Trennen des Fohlens von der Mutter oder aber erst nach dem Einreiten des Tieres. Als problematisch erweist sich auch die Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Pferdes. Seit dem 1.1.2002 muss der Pferdehändler beim Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mangels nachweisen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei, zum Beispiel frei von Krankheiten, war. Das dürfte sehr schwer werden. Es steht zu befürchten, dass die Gerichte eine lebhafte Kasuistik mit zahlreichen Ausnahmeregeln entwickeln.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht