Wann kann der Käufer Schadensersatz wegen Lieferung einer mangelhaften Sache verlangen?

Schadensersatz kann der Käufer verlangen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. muss nach § 280 BGB eine Pflichtverletzung des Verkäufers in Form dr Lieferung einer mangelhaften Ware vorliegen, für die der Verkäufer 2. verantwortlich sein muss (§ 276 BGB), 3. muss der Käufer vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und 4. schließlich muss diese Frist erfolglos verstrichen sein. Neu ist seit dem 1.1.2002, dass der Verkäufer jetzt auch für fahrlässiges Handeln Schadensersatz leisten muss. Allerdings trifft den Verkäufer von Massenwaren nicht immer ein Schuldvorwurf. Denn er muss nicht jedes einzelne Stück, das ihm vom Hersteller geliefert wird, gesondert untersuchen, bevor er es an den Endverbraucher weiterreicht. Und das Verschulden des Herstellers muss sich der Händler nicht zurechnen lassen, weil der Händler eben nicht die Herstellung, sondern die Lieferung der Ware nach dem Kaufvertrag schuldet. Eine andere Frage ist dann, für welche Schäden des Käufers der Verkäufer einzustehen hat. Neu ist hier vor allem, dass der Verkäufer nicht nur für Schäden des mangelhaften Kaufgegenstandes selbst haftet, sondern auch für die so genannten Mangelfolgeschäden einzustehen hat, Schäden also, die aufgrund der Mangelhaftigkeit an anderen Sachen oder Personen eingetreten sind. Haften muss der Verkäufer natürlich auch für den Differenzbetrag, den der Käufer zahlen muss, wenn er sich eine mangelfreie Sache bei einem Konkurrenten zu einem höheren Betrag beschafft. Auch unnütze Transportkosten oder schon eingegangene Finanzierungskosten auf den gezahlten Kaufpreis kann der Käufer ersetzt verlangen. Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl, ob er die Ware behält und sich nur die Differenz zum vertragsgemäßen Zustand auszahlen lässt (Kleiner Schadensersatz) oder aber die Ware ablehnt bzw. zurück gibt und sein gesamtes Interesse und bisheriges Engagement am Erhalt einer mangelfreien Ware verlangt (großer Schadensersatz).

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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