Wann verjähren die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag?

Hinweis: Zum Einstieg und zur Vertiefung verweisen wir auf den umfassenden Finanztip-Ratgeber zum Werkvertragsrecht mit Handwerkern. Dieser Leitfaden erläutert alle wesentlichen Aspekte der Rechtsbeziehungen mit Handwerkern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Herstellung oder Veränderung einer Sache zwei Jahre, gerechnet ab der Abnahme des Werkes. Wer etwa sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt gibt, hat gegen die Werkstatt jetzt zwei Jahre lang wegen etwaiger Mängel der Reparaturarbeiten Gewährleistungsrechte. Bei Arbeiten an einem Bauwerk und bei Einbauten beweglicher Sachen beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln einheitlich fünf Jahre. Nach altem Recht (vor 2002) haftete zwar der Handwerker selbst ebenfalls fünf Jahre, nicht aber der Lieferant der Baustoffe, der nur sechs Monate für Mängel gerade stehen musste.

Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt auch beim Schadensersatz, und zwar sowohl beim eigentlichen Mangelschaden wie auch bei den so genannten Mangelfolgeschäden. Baut der Handwerker etwa ein Regal, das ein Jahr später einstürzt und werden infolge dessen andere Möbel oder sonstige Gegenstände beschädigt, haftet er für den gesamten Schaden innerhalb der zweijährigen Frist. Für alle anderen Werkverträge, die nicht der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder eines Bauwerks zum Inhalt haben, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Der Sachverständige, der die Mangelhaftigkeit des Regals feststellen soll, haftet also für den Inhalt seines Gutachtens drei Jahre, gerechnet von der Abgabe.

Anwaltsuchservice bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps