Hinweis: Zum Einstieg und zur Vertiefung verweisen wir auf den umfassenden Finanztip-Ratgeber zum Werkvertragsrecht mit Handwerkern. Dieser Leitfaden erläutert alle wesentlichen Aspekte der Rechtsbeziehungen mit Handwerkern.
Maßgebliche Vorschrift ist § 286 BGB. Dort heißt es: "Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ...leistet" Die Betonung liegt dabei auf dem Wort "spätestens". Denn der Kunde kann auch schon vor der 30-Tage-Frist in Verzug geraten.
Schickt der Malermeister seinem Auftraggeber eine Rechnung mit dem Vermerk "Zahlbar sofort" und schickt er 14 Tage später eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen, befindet sich der Kunde nach Ablauf dieser Frist in Verzug und muss zusätzliche Verzugszinsen zahlen. Außerdem kann der Handwerker jetzt das Mahnverfahren einleiten. In Verzug kommt der Kunde auch unabhängig von der 30-Tage-Frist, wenn ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart war. Der Handwerker oder Verkäufer muss dann keine gesonderte Mahnung verschicken.
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