Was versteht man unter einer Garantie, die der Verkäufer abgibt?
Auch vor der Schuldrechtsreform wurde mit Händler- oder Herstellergarantien gearbeitet, nur stand es nicht im Gesetz. Das BGB regelt jetzt in den §§ 443, 477 was damit gemeint ist. Die Garantie ist ein vertraglich geregeltes Versprechen für die Funktionsfähigkeit eines Gutes innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nach festgelegten Bedingungen. Gehaftet wird für die vom Garantieumfang umfassten Teile, und zwar unabhängig davon, ob die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Kaufes (unbemerkt) beeinträchtigt war oder erst später (innerhalb der Garantiezeit) beeinträchtigt wurde. Auch verschleißbedingte Mängel, die nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln keine Käuferansprüche begründen, sind garantiefähig. Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er aus der Garantie vorgehen will oder aber nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Oft sehen die Garantien von Händlern und Herstellern nur vor, dass der Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangen, nicht jedoch vom Vertrag zurücktreten kann. Schlagen aber die Garantiereparaturen durch den Händler fehl, kann der Käufer dennoch vom Vertrag zurücktreten, und zwar aufgrund seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Darauf muss der Verkäufer in den Garantiebedingungen hinweisen. In den Garantiebedingungen muss auch angegeben werden, über welche Dauer und in welchem räumlichen Geltungsbereich die Garantie Schutz bietet. Auch dürfen Name und Anschrift des Garantiegebers nicht fehlen. Auch kann der Verbraucher verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht